Vom kommenden Jahr an gilt die Rauchwarnmelderpflicht

Demofoto Übung „Kinderzimmerbrand“ (Bildquelle: www.rauchmelder-lebensretter.de)

(Berlin) – Nachdem alle Experten für den Brandschutz, darunter die Berliner Innungsschornsteinfeger, seit Jahren darauf gedrängt hatten, auch in Berlin die Rauchwarnmelderpflicht durch Aufnahme in die Bauordnung verbindlich festzuschreiben, wurde sie in diesem Jahr tatsächlich beschlossen. Neu gebaute Wohnungen müssen ab Inkrafttreten der neuen Bauordnung, Bestandswohnungen nach einer festgelegten Übergangsfrist, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Das bedeutet, dass in den kommenden Jahren rund 1,9 Millionen Wohneinheiten mit jeweils mehreren Rauchwarnmeldern aus- bzw. nachgerüstet werden müssen.

Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln), Stand 28.6.2016“ wurde am 17.6.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht und tritt am 1.1.2017 in Kraft. Einige Änderungen sind für das Schornsteinfegerhandwerk und somit auch für dessen Kunden von erheblicher Bedeutung.

So legt der § 48 Abs. 4 (neu) für neu zu errichtende Wohnungen fest: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Für Bestandswohnungen gibt es eine Übergangsfrist: „Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Thomas Rosenmüller, Landesinnungstechniker der  Schornsteinfeger-Innung in Berlin , rät unbedingt zum Einbau durch geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder. „Dabei handelt es sich um Spezialisten, die sich auf den Einbau von Rauchwarnmeldern nach der entsprechenden Norm qualifiziert haben und dies durch ein Zertifikat nachweisen können. Im Brandfall können Rauchwarnmelder das Leben retten, und da wäre es absurd, diese eventuell selbst fehlerhaft einzubauen, um ein paar Euro zu sparen“, so Thomas Rosenmüller. „Vermeintlich günstige Produkte können mit Nachteilen wie z. B. Fehlalarmen oder häufigen Batteriewechseln verbunden sein. Deshalb raten die Schornsteinfeger zu Rauchwarnmeldern mit dem Q-Label für geprüfte Qualität. Diese haben ihre besonderen Eigenschaften in unabhängigen Tests nachgewiesen.“

Eine weitere Änderung gibt es in einem für Bauherren relevanten Paragraphen. Diese wird aber kaum Konsequenzen für die Praxis haben. Nach wie vor gilt, dass Feuerstättenerst in Betrieb genommen werden dürfen, nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Die entsprechende Vorschrift ist bisher Absatz 4 des § 81 der Bauordnung für Berlin; zum Jahreswechsel wird sie in modifizierter Formulierung Absatz 3 des § 83 sein. „Gestrichen wurde ein Passus, nach dem der Rohbauzustand besichtigt werden soll. Dies wird in der Praxis aber kaum Auswirkungen haben, weil sich jeder vernünftige Bauherr nach wie vor rechtzeitig mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Verbindung setzen wird, ehe kostenintensive Baumaßnahmen eingeleitet werden müssen“, erklärt Thomas Rosenmüller.

Die Innung empfiehlt dringend, den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger so früh wie möglich zu informieren, wenn Änderungen oder Neuerrichtungen geplant sind. „Die Bauherren haben oft die Möglichkeit, bereits im Vorfeld die verbindliche Aussage des Bezirksschornsteinfegers zu bekommen, dass die geplante Anlage an den Schornstein angeschlossen werden darf, denn die Tauglichkeit der Abgasanlage an sich kann schon im Vorfeld bescheinigt werden“, so Thomas Rosenmüller. „Wenn der Bezirksschornsteinfeger in den Baufortschritt eingebunden ist, vermeidet man Situationen, in denen maßgebliche Bereiche nicht mehr einsehbar sind. Nur wenn der Bezirksschornsteinfeger alle Kriterien selbst beurteilen kann, ist die Erteilung der benötigten baurechtlichen Bescheinigungen möglich.“

Die Innung weist an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass auch Genehmigungsfreistellungen nicht von der Notwendigkeit befreien, die Bescheinigungen nach § 81 Abs. 4 BauO Bln. (neu dann § 83 Abs. 3) vorzulegen.

Rückfragen hierzu beantwortet der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, der z. B. über die Schornsteinfeger-Suche auf www.schornsteinfeger-berlin.de zu ermitteln ist.